Änderungen bei den Lebensmittel-Zusatzstoffen
Änderungen bei den Lebensmittel-Zusatzstoffen
Im Rahmen der 2. Änderung der sogenannten Miscellaneous-Richtlinie wurden sieben Zusatzstoffe neu zugelassen und Anwendungsgebiete bereits zugelassener Zusatzstoffe neu definiert. Diese Richtlinie regelt alle Zusatzstoffe in der Europäischen Union, die nicht als Farb- und Süßungsmittel eingesetzt werden.
Zusätzlich zu den bisher erlaubten allgemein verwendbaren Zusatzstoffen (Anlage 4 Teil A ZZulV) wurden zugelassen:
| E-Nummer | Name | Anwendung |
|---|---|---|
| E 469 | enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose | Dickungsmittel |
| E 920 | L-Cystein | Mehlbehandlungsmittel |
| E 1103 | Invertase | |
| E 1451 | acetylierte oxidierte Stärke | Dickungsmittel |
Zusätzlich zu den bisher erlaubten beschränkt einsetzbaren Zusatzstoffen (Anlage 4 Teil B ZZulV) wurden zugelassen:
| E-Nummer | Name | Höchstmenge |
|---|---|---|
| E 468 | vernetzte Natriumcarboxymethylcellulose | 30g/kg Lebensmittel |
| E 459 | Beta-Cyclodextrin | quantum satis ("so wenig wie möglich, so viel wie nötig") |
| E 425 | Konjak | 10g/kg Lebensmittel |
Das Einsatzgebiet von Nitrat und Nitrit hat sich ebenfalls geändert. Bisher durften die beiden Zusatzstoffe für verschiedene technologische Zwecke eingesetzt werden (z.B. als Stabilisatoren). Nach der neuen Richtlinie ist der Einsatz dieser Verbindungen auf die Konservierung von Lebensmitteln beschränkt.
Quelle: Muermann B., Ernährungs-Umschau 48 (2001), S. 17-18




