Rätselraten im Schnellrestaurant: Allergenkennzeichnung weiterhin mangelhaft
Autor/in: Dr. oec. troph. Christina Bächle,
Redaktion: Dr. Bertil Kluthe
© Kluthe-Stiftung Ernährung und Gesundheit
Dienstag, 31. März 2015
Seit Mitte Dezember ist die Kennzeichnung der 14 Stoffe, die am häufigsten Allergien auslösen (Allergene), auch für lose dargebotene Lebensmittel und Speisen gesetzlich verpflichtend. Dass insbesondere in der Schnellgastronomie Nachbesserungsbedarf besteht, zeigt eine aktuelle Stichprobe der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Menschen mit einer Lebensmittelallergie sind auf detaillierte Informationen angewiesen, welche Zutaten in verarbeiteten Lebensmitteln enthalten sind. Dies gilt nicht nur für verpackte Ware, sondern auch für Gerichte, die außer Haus verzehrt werden. Seit dem Inkrafttreten der Lebensmittelinformations-Verordnung am 13. Dezember 2014 ist die Kennzeichnung von Allergenen für lose dargebotene Lebensmittel und Speisen gesetzlich vorgeschrieben. Zuvor hatten die Betreiber der Gemeinschaftsverpflegung und Gastronomie drei Jahre Zeit, sich auf die Kennzeichnungspflicht vorzubereiten. Häufig ist diese Übergangsfrist jedoch ungenutzt verstrichen, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen nun feststellen musste.
Für ihre Stichprobe besuchten die Verbrauchschützer insgesamt 94 Schnellrestaurants in Düsseldorf, Aachen und Köln. Zu den Schnellrestaurants zählten Imbissbuden, Burger- und Dönerläden sowie Pizzerien. Acht Wochen nach Inkrafttreten der Allergenkennzeichnungspflicht prüften die Verbraucherschützer, ob und wie die Allergene in den angebotenen Gerichten gekennzeichnet wurden. Dabei stellten sie fest, dass lediglich einer von fünf Betrieben der Kennzeichnungspflicht Folge leistete. Von diesen insgesamt 19 Betrieben hatten 14 Betriebe schriftliche Informationen in einer Kladde oder Informationsblätter zur Hand. In den restlichen fünf Betrieben wurden die Verbraucher über ein Schild auf die Möglichkeit hingewiesen, sich mündlich beim Verkaufspersonal zu informieren und ergänzende schriftliche Dokumentationen zu erhalten. Bei den anderen Betrieben fehlte jeder Hinweis auf allergene Zutaten. Ganz im Gegensatz dazu gestaltete sich die Allergenkennzeichnung der großen Fast-Food-Ketten. Hier wurden die Kunden vorbildlich informiert.
Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, betont: „Ganz gleich, ob belegtes Brötchen, Salat, Pizza oder Nudelgericht: Die Kennzeichnung von allergenen Zutaten ist notwendig für Menschen, die unter einer Lebensmittelunverträglichkeit leiden. Deshalb müssen alle Betriebe, die Snacks und Fast-Food-Mahlzeiten anbieten, ihrer Informationspflicht zu Allergenen in loser Ware umgehend nachkommen“. Schuldzinski sieht auch die amtliche Lebensmittelüberwachung in der Pflicht, die Einhaltung der Vorgaben konsequenter zu überprüfen. Hinsichtlich der Art und Weise der Allergenkennzeichnung besteht zudem Nachjustierungsbedarf. Denn: „Die Verordnung regelt bislang nur, dass – aber nicht wie – allergene Stoffe bei loser Ware schriftlich dokumentiert werden müssen. Hier ist eine eindeutige und verständliche Form dringend nötig“, so Schuldzinski.
Quellen einblenden
- Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (2015): Allergiker-Infos bei Fastfood Fehlanzeige! Schnellgastronomie patzt bei Hinweispflicht. Pressemitteilung vom 18.03.2015
- Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (2015): Kennzeichnung von Lebensmitteln, Online-Artikel vom 18.03.2015
verfasst von Dr. oec. troph. Christina Bächle am 31. März 2015 um 06:14
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