Was hat Europa mit der Lebensmittelkennzeichnung zu tun?

Autor/in: , Redaktion: Dr. Bertil Kluthe
© Kluthe-Stiftung Ernährung und Gesundheit

Dienstag, 7. Oktober 2014

Eine ganze Menge! Denn im Dezember 2014 tritt nach dreijähriger Übergangsfrist die neue, europaweit einheitliche Lebensmittelinformations-Verordnung in Kraft. Verbraucherinteressen sollen künftig stärker berücksichtigt werden. Was wird sich in Zukunft ändern?

Auf folgende Regelungen haben sich die Abgeordneten des Europäischen Parlaments verständigt:

Nährwertkennzeichnung

Zukünftig ist eine Kennzeichnung der Nährwerte aller verpackten Lebensmittel Pflicht. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind vorerst nur alkoholische Getränke. Für alle anderen Lebensmittel müssen der Energiegehalt sowie die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz jeweils bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden. In Deutschland haben die meisten Lebensmittelhersteller  bereits freiwillig ihre Produkte entsprechend beschriftet. Zusätzlich zu den Pflichtangaben dürfen weiterhin Nährwertangaben pro Portion oder/und die Relation der enthaltenen Nährstoffe zu den Richtwerten für die Tageszufuhr angegeben werden.

Herkunftsangaben für frisches Fleisch und Geflügel

Wie bereits bei Rindfleisch seit 2000 praktiziert, muss künftig auch frisches Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch mit einer Herkunftsangabe versehen werden. Evtl. folgen zu einem späteren Zeitpunkt Regelungen für andere Fleischarten sowie für Fleisch als Zutat. Wie detailliert die Herkunft des Fleisches angegeben werden muss, ist noch offen: Ist es notwendig, den einzelnen Mitgliedsstaat zu nennen oder genügt die Sammelbezeichnung EU? Und: Welcher Lebensabschnitt des Tieres ist ausschlaggebend für die Kennzeichnung? Hierzu werden wohl weitere Durchführungsvorschriften erlassen werden.

Angabe des Einfrierdatums

Bei gefrorenem Fleisch, Fleischerzeugnissen und unverarbeiteten Fischprodukten ist in Zukunft das Einfrierdatum anzugeben.

Kenntlichmachung von Allergenen und Koffein

Die 14 häufigsten Stoffe, die bei Menschen allergische Reaktionen und Unverträglichkeiten hervorrufen können, müssen künftig im Zutatenverzeichnis von verpackten Lebensmitteln hervorgehoben werden (z. B. farbig unterlegt). Auch bei loser Ware muss der Verbraucher entsprechend informiert werden. Zum Schutz von Kindern, Schwangeren und Stillenden sind außerdem Warnhinweise auf koffeinhaltigen Lebensmitteln vorgeschrieben.

Kennzeichnung von Imitat-Lebensmitteln

Für mehr Transparenz sollen auch die Bestimmungen in Bezug auf Imitat-Lebensmittel sorgen. Der ersatzweise verwendete Stoff (z. B. Analog-Käse bei Pizza statt echtem Käse, Formfleisch statt Fleischstücke aus ganzem, gewachsenem Fleisch oder Formfisch) muss in unmittelbarer Nähe des Produktnamens aufgeführt sein, z. B. „aus Fleischstücken zusammengefügt“ oder „hergestellt aus Formfisch“. Damit diese Zusatzangaben auch gut zu erkennen sind, ist eine Mindestschriftgröße von 75% der Größe des Produktnamens Pflicht.

Mindestschriftgröße

Eine Mindestschriftgröße gibt es in Zukunft auch für alle anderen Pflichtangaben: Kleiner als 1,2 mm (bezogen auf die Höhe des kleinen „x“) dürfen sie nicht mehr sein. Ob diese Schriftgröße insbesondere für ältere Menschen groß genug ist, bleibt fraglich. Zur Verbesserung der Lesbarkeit von Lebensmittelaufschriften sollen demnächst detailliertere Vorschriften folgen.

Mit den neuen Regelungen wurden wesentliche Schritte in Richtung Transparenz und Schutz von Verbraucherinteressen in die Wege geleitet. Die zukünftigen Pflichtangaben stellen jedoch Lebensmittelunternehmen vor logistische Herausforderungen und könnten weitere Verpackungs- sowie Lebensmittelabfälle verursachen, wie aus Unternehmenskreisen geäußert wurde.

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verfasst von am 7. Oktober 2014 um 07:00

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