Zöliakie - Therapie

Behandlung der Zöliakie

Die Behandlung der Erkrankung erfolgt in erster Linie durch die lebenslange Einhaltung der glutenfreien Ernährung. Dadurch gelingt die Regeneration der abgeflachten Dünndarmschleimhaut meist relativ schnell und die Nährstoffe können wieder über die Darmwand ins Blut aufgenommen werden. Daraufhin bessern sich auch zusehends allgemeine Krankheitssymptome wie Schwäche, Gewichtsverlust etc. Bei einigen Patienten kann es jedoch zwischen 6-12 Monate dauern, bis sie beschwerdefrei sind.

Oftmals werden unbewusst Diätfehler begangen. Dies ist besonders problematisch, wenn sich nach der Diagnose und dem vermeintlichen Einhalten der Diät keine Besserung ergibt und die glutenfreie Ernährung deshalb abgelehnt wird. Bei sporadisch unterbrochener Diät können Komplikationen auftreten, die sich erst nach längerer Zeit auswirken. Teilweise kann es in der Pubertät zu einer Verbesserung der Glutenintoleranz kommen, so dass bei mäßigem Verzehr von glutenhaltigen Lebensmitteln keine Symptomatik auftritt. Wenn die Diät nicht konsequent eingehalten wird, können erneut Schleimhautveränderungen im Dünndarm auftreten, die nicht unbedingt sofort die entsprechenden Symptome mit Beschwerden im Magen-Darm-Bereich aufzeigen.

Eine Nichteinhaltung der streng glutenfreien Diät - auch unabhängig von Beschwerden - erhöht das Risiko um das 1,2-fache an bösartigen Tumoren im Magen-Darm-Trakt zu erkranken. Die strenge Einhaltung der Diät trägt weiterhin nicht nur zu einer Verbesserung des Allgemeinzustandes bei. Weiterhin beugt die glutenfreie Diät möglichen Zahnschäden, der Entstehung einer Osteoporose und Infertilität u. a. vor.

Erste Schritte nach der Neudiagnose Zöliakie

Die Diagnose Zöliakie bringt eine Vielzahl von Veränderungen mit sich. Zu Beginn der Umstellung auf eine glutenfreie Ernährung müssen die gesamten Lebensmittelvorräte sowie auch Arzneimittel, Mund- und Zahnpflegemittel und Kosmetika (bei Dermatitis herpetiformis Duhring) auf Glutenfreiheit überprüft werden. Es ist sehr sinnvoll, gleich zu Beginn die Beratung durch eine qualifizierte Ernährungsfachkraft in Anspruch zu nehmen.

Bei der Auswahl der Lebensmittel kann zwischen „grundsätzlich erlaubten“, „grundsätzlich verbotenen“ und „nach sorgfältiger Prüfung“ erlaubten Lebensmitteln unterschieden werden. Mittlerweile ist der Verzehr von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs nach sorgfältiger Prüfung möglich. Hierzu stellt die Deutsche Zöliakiegesellschaft schon seit längerem sehr umfangreiche „Positivlisten“ glutenfreier Lebensmittel und Arzneimittel zur Verfügung. Diese Listen haben ein Jahr Gültigkeit und unterliegen einem kontinuierlichen Aktualisierungsdienst, da die Lebensmittelindustrie die Rezepturen häufig abändert.

Seit dem 25.11.2005 muss laut Allergenkennzeichnungs-Verordnung der Glutengehalt bei abgepackter Ware gekennzeichnet werden, wodurch die Lebensmittelauswahl zukünftig weiter erleichtert wird. Da derzeit immer noch Lebensmittel abverkauft werden, die vor dem oben genannten Datum hergestellt und somit noch nicht nach der neuen Kennzeichnungspflicht gekennzeichnet wurden, empfiehlt die DZG aus Sicherheitsgründen auch weiterhin unterstützend (o. begleitend) die Aufstellung glutenfreier Lebensmittel zu verwenden.

Die Ausnahmeregelungen der Allergenkennzeichnung (z. B. Glukosesirup auf Weizenbasis) wurden erst im letzten Jahr von der European Food Safety Authority (EFSA) genehmigt. Noch immer werden auch auf solchen Produkten glutenhaltige Bestandteile ausgewiesen und führen dadurch zu Unsicherheiten bei den Betroffenen. Einige Hersteller kennzeichnen Verzuckerungsprodukte als glutenhaltig, wovon manche dies auch in Zukunft beibehalten wollen. Wiederum andere wollen mit der Einführung neuer Verpackungen in Zukunft darauf verzichten.

Dies führt letztlich dazu, dass die Verbraucher die Angaben in den Zutatenlisten nicht einschätzen können. Die Kennzeichnungsvorschriften berücksichtigen ausschließlich die Rezepturbestandteile. Kontaminationsrisiken, die rezeptorisch und produktionstechnisch nicht möglich sind, werden durch den Warnhinweis „kann Spuren von Weizen enthalten“ dennoch viel zu oft etikettiert und führen zur Verunsicherung und unnötigen Einschränkungen.

Exkurs Allergenkennzeichnung

Seit dem 25. November 2005 sind die Lebensmittelhersteller laut den EU-Richtlinien 2003/89/EG und 2005/26/EG dazu verpflichtet, häufig Allergie auslösende Bestandteile wie glutenhaltiges Getreide, Krebsfleisch, Eier, Fisch, Erdnuss, Soja, Milch ( einschließlich Laktose), Hartschalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen und deren Erzeugnisse sowie Schwefeldioxid und Sulfite anzugeben.

Dies gilt jedoch nicht für Produkte, die vor dem 25. November 2005 hergestellt wurden, lose Ware sowie nachfolgende Lebensmittel und daraus gewonnene Erzeugnisse (LMKV Anlage 3 (zu § 3, § 5 Abs. 3 und § 6)):

  • Glucose auf Weizenbasis einschließlich Dextrose
  • Maltodextrine auf Weizenbasis
  • Glucosesirup auf Gerstenbasis
  • Getreide, das als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird