Acesulfam-K (E 950)

Acesulfam-K oder Acesulfam ist ein Süßstoff, der 130 bis 200mal süßer ist als Haushaltszucker.

Acesulfam ist koch- und backfest. Im Vergleich zum Haushaltszucker liefert er keine Energie und erhöht den Blutzuckerspiegel nicht.

Im Handel ist er als Flüssigsüße, Streusüße oder in Tablettenform erhältlich. Nicht selten wird Acesulfam-K mit anderen Süßstoffen kombiniert, z.B. Aspartam.

Von der Lebensmittelindustrie wird Acesulfam-K in energiereduzierten und/oder zuckerfreien Lebensmitteln eingesetzt. Süßstoffe sind allerdings nur in definierten Mengen (Milligramm/Kilogramm bzw. Liter Lebensmittel) und nur für bestimmte Lebensmittelgruppen zugelassen.

Die für bestimmte Lebensmittel zugelassenen Höchstmengen berücksichtigen übliche Verzehrsmengen.

Während zum Beispiel in energiereduzierten bzw. zuckerfreien Getränken ohne Alkohol max. 350 mg/l erlaubt sind, dürfen energiereduzierten bzw. zuckerfreien Fruchtaufstrichen bereits max. 1.000 mg/kg beigemengt werden. Zuckerfreier Kaugummi kann aufgrund der sehr geringen Verzehrsmenge bis zu 2000 mg/kg Acesulfam-K enthalten.

Unter Berücksichtigung der für Acesulfam-K ermittelten maximalen täglichen Aufnahmemenge von 9 mg/kg Körpergewicht (ADI-Wert) gilt der Süßstoff als unbedenklich.

Beispielrechnung für einen Menschen mit 70 kg Körpergewicht:

70 kg Körpergewicht x 9 mg Acesulfam-K = 630 mg Acesulfam-K

Das bedeutet: 630 mg Acesulfam-K pro Tag gelten für einen 70 kg schweren Menschen als unbedenklich.

Für einen 70 kg schweren Menschen könnte die Höchstmenge an Acesulfam-K (630 mg/Tag) also theoretisch mit 1,8 Litern energiereduzierten bzw. zuckerreduzierten Getränken erreicht sein, die ausschließlich mit Acesulfam-K gesüßt sind.

Vorsicht! Kindern haben aufgrund ihres Körpergewichts ihre akzeptable tägliche Aufnahmemenge schneller erreicht! Mehr als 225 mg Acesulfam-K sollten Kinder mit 25 kg Körpergewicht nicht überschreiten. Diese Menge könnte theoretisch in 640 ml energiereduzierten bzw. zuckerreduzierten Getränken enthalten sein.

 

Quellen:
(1) Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Bewertung von Süßstoffen und Zuckeraustauschstoffen, Stellungnahme vom 01. Juli 2014
(2) Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (ZusatzstoffZulassungsverordnung - ZZulV)
(3) www.zusatzstoffe-online.de

« Abusus

» Acetonurie