Neotam (E 961)
Süßstoff mit einer 7000 bis 13000fach höheren Süßkraft als Haushaltszucker (Saccharose). Bei Neotam handelt es sich um ein Aspartam-Derivat, das aus Methanol und den Aminosäuren Asparaginsäure und Phenylalanin besteht.
Da zum Süßen kleinste Mengen ausreichen, liefert Neotam praktisch keine Energie. Neotam erhöht den Blutzuckerspiegel nicht. Der Süßstoff ist hitzestabil und kann daher zum Kochen und Backen verwendet werden.
Maximal 2 mg Neotam pro Kilogramm Körpergewicht und Tag gelten als gesundheitlich unbedenklich (ADI-Wert).
In Abhängigkeit von den Verzehrsmengen einzelner Lebensmittel sind für den Einsatz von Neotam unterschiedliche Höchstmengen festgelegt.
Während in energiereduzierten bzw. zuckerfreien Getränken max. 20 mg/l erlaubt sind, dürfen energiereduzierten bzw. zuckerfreien Konfitüren, Gelees und Marmeladen bereits max. 32 mg/kg beigemengt werden. Zuckerfreier Kaugummi kann aufgrund der sehr geringen Verzehrsmenge bis zu 250 mg/kg Neotam enthalten.
Für bestimmte Lebensmittel ist Neotam zusätzlich als Geschmacksverstärker zugelassen (Höchstmenge: 2-3 mg Neotam pro Gramm bzw. Liter Lebensmittel).
Hinweis: Wie Aspartam enthält auch Neotam Phenylalanin. Die Aminosäure kann von Menschen mit Phenylketonurie (PKU) nicht abgebaut werden. Aufgrund der geringen Dosierung wird beim Abbau von Neotam im menschlichen Körper jedoch so wenig Phenylalanin frei, dass auch Menschen mit PKU den Süßstoff vertragen. Der Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“ ist daher nicht erforderlich.
Quellen:
(1) Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Bewertung von Süßstoffen
und Zuckeraustauschstoffen, Stellungnahme vom 01. Juli 2014
(2) Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln
zu technologischen Zwecken (ZusatzstoffZulassungsverordnung - ZZulV)
(3) www.zusatzstoffe-online.de