Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze (E 954)

Synonym: Glusidum

Saccharin ist ein Süßstoff, der 300- bis 500mal süßer ist als Haushaltszucker (Saccharose). Der Süßstoff kann nicht verstoffwechselt werden, daher enthält er keine Kalorien und erhöht den Blutzuckerspiegel nicht.

Mit steigender Dosierung wird sein bitterer bzw. metallischer Geschmack bemerkbar. Die Süßkraft geht bei Temperaturen über 150 Grad Celsius verloren, weshalb er nur bedingt zum Kochen und Backen geeignet ist.

Saccharin ist als Tafelsüße im Handel erhältlich. Da es die Wirkung anderer Süßstoffe und Zuckeraustauschstoffe erhöht, wird es gerne in Mischungen, z.B. in Kombination mit Cyclamat oder Aspartam, angeboten. Zudem kann Saccharin in energie- oder zuckerreduzierten Lebensmitteln, Arzneimitteln, Kosmetika und Futtermitteln enthalten sein.

Für den Einsatz von Saccharin in Lebensmitteln sind Höchstmengen festgelegt, die übliche Verzehrsmengen berücksichtigen.

Während in energiereduzierten bzw. zuckerfreien Getränken max. 80 mg/l erlaubt sind, dürfen energiereduzierten bzw. zuckerfreien Konfitüren, Gelees und Marmeladen bereits max. 200 mg/kg beigemengt werden. Zuckerfreier Kaugummi kann aufgrund der sehr geringen Verzehrsmenge bis zu 1200 mg/kg Saccharin enthalten.

Als unbedenklich gelten 5 mg Saccharin/kg Körpergewicht und Tag (ADI-Wert).

Beispielrechnung für einen Menschen mit 75 kg Körpergewicht:

75 kg Körpergewicht x 5 mg Saccharin = 375 mg Saccharin

Täglich maximal 375 mg Saccharin gelten für einen 75 kg schweren Menschen als unbedenklich. 375 mg Saccharin könnten theoretisch in 4,6 Litern energiereduzierten bzw. zuckerreduzierten Getränken enthalten sein, die ausschließlich mit Saccharin gesüßt sind.

Zusatzinformation:

Saccharin wurde 1878 entdeckt und ist damit der erste chemisch synthetisierte Süßstoff.

 

Quellen:
(1) Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Bewertung von Süßstoffen und Zuckeraustauschstoffen, Stellungnahme vom 01. Juli 2014
(2) Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (ZusatzstoffZulassungsverordnung - ZZulV)
(3) www.zusatzstoffe-online.de

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