Steviolglycoside (E 960)

Handelsname: Stevia

Steviolglykoside zählen zu den Süßstoffen. Sie werden aus den Blättern des Stevia-Krautes (Stevia rebaudiana) extrahiert und haben eine 200 bis 300mal höhere Süßkraft als Zucker (Saccharose). Der Süßstoff ist kalorienfrei, wirkt nicht kariogen und erhöht den Blutzuckerspiegel nicht. Steviolglykoside sind hitzebeständig und daher zum Kochen und Backen geeignet. Allerdings haben sie einen bitteren, an Lakritze erinnernden Nachgeschmack. Daher wird der Süßstoff meist in Kombination mit anderen Süßstoffen oder auch Zucker, z.B. Maltodextrin, in Lebensmitteln verarbeitet oder als Tafelsüße angeboten.

Unter Berücksichtigung der für Steviolglykoside ermittelten Höchstmengen gilt der Süßstoff als unbedenklich.

Für Steviolglycoside wurde eine annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake, ADI) von 4 mg/kg Körpergewicht/Tag, als Stevioläquivalente, festgelegt.

Werden Steviolglykoside einzelnen Lebensmitteln beigefügt, dürfen bestimmte Höchstmengen in Abhängigkeit von der Verzehrsmenge des Produkts nicht überschritten werden.

Während in energiereduzierten bzw. zuckerfreien aromatisierten Getränken zum Beispiel max. 80 mg/l erlaubt sind, dürfen energiereduzierten bzw. zuckerfreien Fruchtaufstrichen bereits max. 200 mg/kg beigemengt werden. Zuckerfreier Kaugummi kann aufgrund der sehr geringen Verzehrsmenge bis zu 3300 mg/kg Steviolglykoside enthalten.

Beispiel:

Für eine 60 kg schwere Person gelten max. 240 mg Steviolglykoside pro Tag als unbedenklich. Dies entspricht maximal 3 Litern energiereduzierten bzw. zuckerfreien aromatisierten Getränken, die ausschließlich mit Steviolglykosiden gesüßt sind.

Das Stevia-Kraut stammt ursprünglich aus Südamerika. Heute wird es vor allem in China angebaut und weiterverarbeitet. In der Europäischen Union sind nur reine extrahierte Stevioglykoside als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen. Die Pflanze selbst darf bisher nicht als Lebensmittel in den Handel gebracht werden, da noch nicht eindeutig belegt ist, ob die Pflanzenteile insgesamt gesundheitlich unbedenklich sind.

 

Quellen:
(1) Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft BMEL
(2) Verordnung (EU) Nr. 1131/2011
(3) www.zusatzstoffe-online.de

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